69 Privatklägerin – wie sich die Kammer an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugen konnte – persönlich hadert (vgl. hierzu u.a. ihre Aussage, wonach sie erwähnen möchte, dass die IV-Abklärung nicht von ihr aus gekommen sei, pag. 1203 Z. 42 f.). Insgesamt ist es der Privatklägerin aufgrund des Erlebten derzeit nicht möglich, ein normales Leben zu führen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 ist zu bestätigen.