und 38 ff.). Die dargelegten Ausführungen zeigen auf, dass sich die psychischen Folgen der Tat im Vergleich zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung noch verstärkt haben und die effektive Aufarbeitung des Erlebten (mittels Traumaexposition) bis anhin nicht stattfinden konnte. Hinzu tritt die Rentenabklärung bei der IV, mit welcher die