797; 799 f.). Laut Aussage der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehe es ihr körperlich soweit gut. Vom Angriff zeuge nur noch eine kleine Narbe, die sie aber dennoch jeden Tag daran erinnern würde (pag. 902 Z. 21 ff. und 25 ff.). Nebst den physischen Verletzungen imponieren vorliegend jedoch insbesondere die schwerwiegenden und noch immer anhaltenden psychischen Folgen des Vorfalls. Die Privatklägerin entwickelte eine posttraumatische Belastungsstörung.