68 Für eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Genugtuungssumme besteht kein Anlass. Die Privatklägerin trug vom körperlichen Angriff durch unbekannte Täterschaft diverse körperliche Verletzungen davon (vgl. die Auflistung der Verletzungen in E. 11.4 hiervor). Die gynäkologischen Untersuchungen waren hingegen allesamt unauffällig. Aufgrund der erlittenen Verletzungen, welche problemlos abheilten, befand sich die Privatklägerin für mehrere Tage in stationärer Hospitalisation und sie bedurfte medikamentöser Behandlung (pag. 797; 799 f.).