26.4 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beurteilung vollumfänglich anschliessen. Die Privatklägerin erlitt aufgrund der zu ihrem Nachteil begangenen Taten physische wie auch psychische Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Schadenersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere eine Genugtuung rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 und 49 OR sind offensichtlich erfüllt.