26.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Privatklägerin beantragte oberinstanzlich die Bestätigung der ausgesprochenen Genugtuungssumme von CHF 15'000.00. Sie führte antragsbegründend aus, der Beschuldigte habe versucht, das ungeborene Kind zu töten und das in einem späten Zeitpunkt der Schwangerschaft. Die Tat sei unglaublich verwerflich. Sie habe ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen und habe anfänglich kaum das Haus verlassen können. Zudem sei es finanziell sehr eng geworden. Sie sei auch heute noch arbeitsunfähig und es laufe eine IV-Abklärung. Nach dem Spital habe sie für eine Weile im Frauenhaus leben müssen.