67 zung an der Mundinnenseite –, schwerwiegende psychische Verletzungen, die sich zunächst in der beschriebenen Angst um allfällige Komplikationen und anschliessend in einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung manifestierten. Mit Blick auf allfällige Vergleichsfälle ist Fürsprecherin D.________ zuzustimmen, dass die Straf- und Zivilklägerin – anders als in anderen Fällen – bereits in einem fortgeschrittenen Stadium schwanger gewesen war, was bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung massgeblich zu berücksichtigen ist.