Beim Vorfall vom 16.07.2021, der sich zuhause bei der Straf- und Zivilklägerin und damit an dem Ort, wo man sich erst recht sicher fühlen können sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 03.03.2022 E. 1.2.1) ereignete, wurde rohe Gewalt gegen die vulnerabelste Körperregion einer schwangeren Frau, nämlich gegen den Bauch, eingesetzt, welche verständlicherweise und bis zur Geburt zu erheblicher Angst um das ungeborene Kind führte. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt nebst den beschriebenen Verletzungen – wie etwa Hauteinblutungen, -abschürfungen, -unterblutungen und -rötungen und einer Schleimhautverlet-