Angesichts der Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und wegen Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist deren Anspruch auf Genugtuung nach Art. 47 OR und Art. 49 OR offenkundig. Die von der Straf- und Zivilklägerin physisch erlittenen Verletzungen sind durch den Rapport Forensik vom 10.01.2022 inkl. Material- / Spurenverzeichnis und Fotos der Geschädigten (p. 239 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 20.07.2021 (p. 273 ff.), mehrere ärztliche Berichte (p. 799 f.;