66 wie in erster Instanz dem Grundsatz nach gutzuheissen. Im Übrigen ist die Zivilklage bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots keiner weitergehenden materiellen Prüfung zugänglich und der vorinstanzliche Verweis auf den Zivilweg ist zu bestätigen. Angesichts der Verweisung auf den Zivilweg und der (bisher) nicht bezifferten Schadenssumme ist die beantragte Feststellung des Vorbehaltes von Mehrforderungen im vorliegenden Strafverfahren obsolet.