25.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Privatklägerin beantragte in oberer Instanz die Schadenersatzklage sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Weiteren auf den Zivilweg zu verweisen, wobei Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten werden würden. Zur Begründung führte sie aus, durch den Verdienstausfall und die entstandenen Heilungskosten habe sie einen Schaden erlitten. Die konkrete Schadensbemessung könne aber weiterhin nicht abschliessend vorgenommen werden, dies auch aufgrund der laufenden IV-Abklärung. Im Übrigen verwies sie auf die Ausführungen vor erster Instanz (pag. 1223 f.).