Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem der Privatklägerin als Folge ihrer Verletzungen und der schweren posttraumatischen Belastungsstörung erwachsenen Schaden sei ohne Weiteres gegeben. Allerdings könnten die einzelnen Schadenspositionen sowie deren Höhe im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abschliessend substantiiert werden (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1043). 25.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien