Sie hielt begründend fest, die Privatklägerin sei durch den vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Überfall vom 16. Juli 2021 in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt worden. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem der Privatklägerin als Folge ihrer Verletzungen und der schweren posttraumatischen Belastungsstörung erwachsenen Schaden sei ohne Weiteres gegeben.