65 Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe 5 Jahre und 11 Monate. VI. Zivilpunkt 24. Vorbemerkung Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer hinsichtlich der Zivilklage einerseits an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf der Privatklägerin nicht mehr zusprechen als gefordert und andererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Privatklägerin auch nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.