22. Gesamtstrafenbildung und Kosten Widerrufsverfahren Angesichts der gleichen Strafart ist für den widerrufenen Strafanteil von 18 Monaten und der zuvor festgesetzten Freiheitsstrafe von 56 Monaten für die begangenen Anstiftungsdelikte eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird die neue Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe genommen und die vom Widerruf betroffene Freiheitsstrafe asperiert. Bei hier relevanten Vorstrafe handelt es sich ebenfalls bereits um eine asperierte Gesamtstrafe.