Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit (mehrfach) gezeigt, dass er über hohes Gewaltpotenzial verfügt und ihn auch eine teilbedingte und damit deutlich spürbare strafrechtliche Sanktion nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermag; der teilbedingte Vollzug wurde vom damaligen Staatsanwalt im Übrigen als letzte Chance bezeichnet, welche der Beschuldigte angesichts des vorliegenden Strafverfahrens nicht genutzt hat (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019, amtliche Akten PEN 19 62).