Es wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte seit dem vorliegenden Verfahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, was angesichts seiner deliktischen Vorgeschichte jedoch mehrheitlich dem Damoklesschwert der nun drohenden längeren unbedingten Freiheitsstrafe geschuldet sein dürfte. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit (mehrfach) gezeigt, dass er über hohes Gewaltpotenzial verfügt und ihn auch eine teilbedingte und damit deutlich spürbare strafrechtliche Sanktion nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermag;