64 sert (pag. 1165 ff.). Es wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte seit dem vorliegenden Verfahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, was angesichts seiner deliktischen Vorgeschichte jedoch mehrheitlich dem Damoklesschwert der nun drohenden längeren unbedingten Freiheitsstrafe geschuldet sein dürfte.