am 11. Juni 2021 eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________. Auch wenn die Untersuchung später auf Antrag E.________ sistiert und am 28. Februar 2022 in Anwendung von Art. 55a StGB eingestellt wurde (vgl. Anzeigerapport vom 11. Juni 2021, amtliche Akten EO 21 5048; Sistierungsverfügung vom 23. August 2021, amtliche Akten EO 21 5048; Einstellungsverfügung vom 28. Februar 2022, amtliche Akten EO 21 5048), bestätigte sie im hiesigen Verfahren, die festgestellten Verletzungen sowie ihre damaligen Aussagen (pag. 1193 Z. 36 ff.; 1194 Z. 17 ff.). Weiter gab auch L._____