Dies zeugt nach Ansicht der Kammer durchaus von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Überdies ist – auch wenn es zu keiner Verurteilung kam – nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte wiederholt durch Gewalttätigkeiten gegenüber Frauen, insbesondere seiner heutigen Ehefrau E.________, auffiel. So erfolgte