Andernfalls wäre ihm aller Voraussicht nach der bedingte Vollzug gewährt worden. Weiter zeigte sich der Beschuldigte von der mit Urteil vom 7. Mai 2019 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei er im Vorfeld zur Verurteilung bereits 74 Tage in Untersuchungshaft sass, unbeeindruckt, beging er doch nur rund zwei Jahre später die schwerwiegenden Anstiftungsdelikte zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch und zur versuchten schweren Körperverletzung. Dies zeugt nach Ansicht der Kammer durchaus von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung.