Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Der Beschuldigte ist, wenn auch nicht einschlägig, mehrfach vorbestraft. So wurde er nebst dem bereits erwähnten Urteil vom 7. Mai 2019 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau am 18. Mai 2015 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unbedingt vollziehbar, verurteilt (pag. 1171 f.). Der unbedingte Vollzug der gemeinnützigen Arbeit, impliziert eine diesem Urteil vorangehende strafrechtliche Erscheinung des Beschuldigten. Andernfalls wäre ihm aller Voraussicht nach der bedingte Vollzug gewährt worden.