1040 f.): Obwohl sich der Beschuldigte während der Probezeit offensichtlich nicht wohlverhalten hat, drängt sich ein Widerruf bereits deshalb nicht auf, weil die Vorstrafen nicht einschlägig sind. Zudem erweist sich die vorliegende Tatkonstellation als derart spezifisch, dass nicht auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten geschlossen werden kann. Schliesslich ist der Beschuldigte seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat auch nicht mehr straffällig geworden. Folglich ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Die bedingte Strafe ist deshalb nicht zu widerrufen.