63 zeit sind zudem nicht mehr als drei Jahre vergangen, womit der Widerruf des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 18 Monaten zu prüfen ist. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf und hielt begründend das Folgende fest (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1040 f.): Obwohl sich der Beschuldigte während der Probezeit offensichtlich nicht wohlverhalten hat, drängt sich ein Widerruf bereits deshalb nicht auf, weil die Vorstrafen nicht einschlägig sind.