42 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 7. Mai 2019 des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ban- den- und gewerbsmässig sowie teilweise mengenmässig qualifiziert begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 10 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt (pag. 1172 f.; Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019, amtliche Akten PEN 19 62). Aufgrund jenes Urteils kann ihm gemäss Art.