Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Der Beschuldigte arbeitet seit dem 1. September 2023 Vollzeit bei der Y.________ AG in G.________. Gemäss dem Erhebungsformular «Wirtschaftliche Verhältnisse» vom 8. Oktober 2024 generierte er im Urteilszeitpunkt ein Nettoeinkommen von CHF 6’120.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn).