19.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 19.4 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Art.