Beschuldigte sowohl Videos der Kategorie sexuelle als auch verbotene Gewalt besass. 19.2 Täterkomponenten Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. E. 18 hiervor). Der Beschuldigte ist im Bereich der Gewaltdarstellungen zwar nicht einschlägig vorbestraft, dennoch erachtet die Kammer einen Zuschlag von 2 Strafeinheiten für die Vorstrafen und die Probezeitdelinquenz als angemessen. 19.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.