In Anlehnung an die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), welche in Bezug auf den Pornografie- Tatbestand bei einem leichten Fall (Fallgruppe A1 [bis ca. 30 Erzeugnisse; Erstfall; Eigenkonsum]) sechs Strafeinheiten vorsehen (S. 42 der VBRS-Richtlinien), erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 8 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die leichte Erhöhung im Vergleich zur Strafhöhe gemäss VBRS-Richtlinien rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass der