Dem Beschuldigten wäre es jedoch ein Leichtes gewesen die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, indem er die Videos nach Erhalt sofort hätte löschen können. In Anlehnung an die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), welche in Bezug auf den Pornografie- Tatbestand bei einem leichten Fall (Fallgruppe A1 [bis ca. 30 Erzeugnisse; Erstfall; Eigenkonsum]) sechs Strafeinheiten vorsehen (S. 42 der VBRS-Richtlinien), erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 8 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.