60 19.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte besass in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis 22. Juli 2021 insgesamt sechs Filme (drei der Kategorie verbotene Gewalt und drei der Kategorie sexuelle Gewalt; exkl. die festgestellten Duplikate) die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB darstellen. Die Erzeugnisse dienten ihm zum Eigenkonsum, womit es nicht zu Verbreitungshandlungen kam.