Anzurechnen ist die gesamte Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft (vgl. Art. 51 StGB), welche 39 Tage betrug (Polizei- und Untersuchungshaft vom 20. Juli 2021 bis 27. August 2021 [pag. 4 ff.; 84 ff.]). 19. Geldstrafe für Gewaltdarstellungen