Die Geburt des dritten Kindes vermag ebenfalls keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. 18.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf die Freiheitsstrafe im Umfang von 5 Monaten straferhöhend aus. 18.5 Konkretes Strafmass, Vollzugsform und Anrechnung Untersuchungshaft Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten resp. vier Jahren und acht Monaten. Der bedingte Vollzug kommt angesichts der Strafhöhe von vornherein nicht in Frage. Anzurechnen ist die gesamte Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft (vgl. Art.