Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern und seiner Ehefrau ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 08.09.2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen).