Der Beschuldigte hat sich im Übrigen seit Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens wohl verhalten und ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und ist neutral zu werten. 18.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Dass der Beschuldigte verheiratet und Vater von zwei Kleinkindern ist, begründet mangels aussergewöhnlicher Umstände keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern und seiner Ehefrau ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe.