Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden korrekt und anständig verhalten, was aber von ihm erwartet werden darf (vgl. dazu TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 28). Dass er nicht geständig ist, darf nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Verfahren neutral zu werten.