500.00 verurteilt (p. 862 f.). Obschon sich die Vorstrafen nicht als einschlägig erweisen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während der Probezeit delinquierte. Die genannten Vorstrafen und die Probezeitdelinquenz sind im Umfang von rund 10% straferhöhend zu berücksichtigen. Das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind indessen neutral zu bewerten. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten blieben seit dem erstinstanzlichen Urteil weitestgehend unverändert. Ergänzend ist die Geburt des dritten Kindes des