Damit erschiene allein für die Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von rund 26,5 Monaten angemessen. Weil die Tat in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch steht – es handelte sich um ein- und dieselbe Einwirkung auf die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem ungeborenen Kind –, erachtet das Gericht die Anwendung eines Asperationfaktors von 50% als angemessen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend um 13,25 Monate zu erhöhen. Es ergibt sich als Zwischenfazit eine vorläufige Tatkomponenten-Gesamtfreiheitsstrafe von rund 51 Monaten.