Die Situation der Privatklägerin präsentiert sich folglich schlechter als im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, womit die Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg als hoch bezeichnet werden muss. Eine tiefere Strafreduktion als die von der Vorinstanz gewählte, erachtet die Kammer dennoch als nicht angezeigt. 17.3.4 Einzelstrafe und Asperation Damit erschiene allein für die Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von rund 26,5 Monaten angemessen.