58 Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen der Tat erscheint eine Strafreduktion von «bloss» 20 % mehr als angemessen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung noch andauert und mittlerweile eine IV-Abklärung im Gange ist (vgl. E. 11.4 hiervor). Die Situation der Privatklägerin präsentiert sich folglich schlechter als im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, womit die Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg als hoch bezeichnet werden muss.