Dass der Tatbestand der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB nur knapp nicht erfüllt war, lag bloss daran, dass der Spitalaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit weniger lange ausfielen als bei Vergleichsfällen und der Verhandlungsverlauf der Psychotherapie als einigermassen erfolgsversprechend einzuschätzen ist (vgl. Ziff. III.2.3.). Es erscheint deshalb unter diesem Titel «bloss» eine Strafreduktion um zirka 20 Prozent, ausmachend rund 7 Monate Freiheitsstrafe, angezeigt.