Unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Begehung ist von einem noch gerade leichten Verschulden (mit Blick auf den weiten Strafrahmen) zu sprechen. Die hierfür angemessene Strafe ist mit 33.5 Monaten am oberen Ende des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. 17.3.3 Versuch Das Mass der zulässigen Reduktion bei lediglich versuchter Begehung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19.11.2012 E. 5.3).