17.3.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die schwere Schädigung der Gesundheit der Straf- und Zivilklägerin nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten war, sondern der Tod des von ihm unerwünschten, ungeborenen Kindes im Vordergrund stand. Für die eventualvorsätzliche Begehung erscheint eine Reduktion um rund 30 Prozent angemessen. Im Übrigen gilt für die subjektive Tatschwere dasselbe wie unter Ziff. IV.4.2. ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten verschuldensmindernd aus.