Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Falle des vollendeten Delikts ist damit als beträchtlich zu beurteilen. Dass der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft damit beauftragte, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr Kind durch Verprügeln verlieren sollte, zeugt auch in Bezug auf die hier geschützten Rechtsgüter Skrupellosigkeit. Mit Blick auf die wiederrum hohe kriminelle Energie wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht bis mittelschwer, weshalb dem Gericht in einem ersten Schritt eine hypothetische Strafe von 48 Monaten als angemessen erscheint.