Im Weiteren ist auf die Einschätzung im rechtsmedizinischen Gutachten hinzuweisen, wonach es durch die erfolgten Fusstritte gegen den Kopf und Rumpf der Privatklägerin grundsätzlich zu gravierenden Verletzungen, wie bspw. Knochenbrüche, Blutungen im Schädelinnern oder Organverletzungen kommen könnte (pag. 278). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Falle des vollendeten Delikts ist damit als beträchtlich zu beurteilen.