57 einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Vor Art. 122 N. 4 f.). Gerade bei einer schwangeren Frau handelt es sich beim Bauchbereich um eine besonders empfindliche Körperregion und Verletzungen der sich dort befindlichen Organe und Arterien können folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170345-O/U/cwo vom 17. Mai 2018, Ziff. 4.1 der Strafzumessung).