17.2.4 Fazit Einsatzstrafe Für das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von 38 Monaten als angemessen. 17.3 Asperation für die Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung 17.3.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt weitestgehend das Gleiche wie bereits unter Ziff. IV.4.1 ausgeführt, zumal es dieselbe (Anstiftungs-)Handlung betrifft. Die Körperverletzungsdelikte schützen