Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die unbekannte Täterschaft alles tat, was nach deren Vorstellung zur Vollendung der Tat nötig war. Dass letztlich von der Straf- und Zivilklägerin abgelassen wurde, war bloss der irrtümlichen Annahme der unbekannten Täterschaft, der Taterfolg sei schon eingetreten, geschuldet. Angesichts dessen erscheint eine Reduktion der hypothetischen Tatkomponentenstrafe im Umfang von zirka 30 Prozent, ausmachend 16 Monate Freiheitsstrafe, angemessen.