Dazu kann festgehalten werden, dass das gewählte Vorgehen der unbekannten Täterschaft – die Anwendung roher Gewalt durch Fusstritte und -schläge gegen den Bauch der schwangeren Straf- und Zivilklägerin – durchaus geeignet erscheint, um den Abbruch der Schwangerschaft herbeizuführen, wobei letztlich unklar bleibt, wie nahe der Tod des Fötus tatsächlich lag. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die unbekannte Täterschaft alles tat, was nach deren Vorstellung zur Vollendung der Tat nötig war.