Schwieriger gestaltet sich die Beurteilung der Frage, wie stark die geschützten Rechtsgüter durch das Vorgehen der unbekannten Täterschaft tatsächlich gefährdet waren und wie nah der Eintritt des Taterfolgs lag. Dazu kann festgehalten werden, dass das gewählte Vorgehen der unbekannten Täterschaft – die Anwendung roher Gewalt durch Fusstritte und -schläge gegen den Bauch der schwangeren Straf- und Zivilklägerin – durchaus geeignet erscheint, um den Abbruch der Schwangerschaft herbeizuführen, wobei letztlich unklar bleibt, wie nahe der Tod des Fötus tatsächlich lag.